2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einzelrichterin habe „schikanös“ die Anweisungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom 24. September 2020 „komplett ignoriert“, ihn „böswillig“ zu einer Stellungnahme aufgefordert, obwohl seine Stellungnahme in der kantonsgerichtlichen Verfügung klar und deutlich wiedergegeben worden sei. Das Verfahren erweise sich „offensichtlich als formalistischen Leerlauf“ und grenze an „Amtsmissbrauch“. Ein Verfolgungsinteresse des Staates bestehe vorliegend nicht. a) In der Verfügung vom 24. September 2020 wurde festgehalten (BEK 2020 110 E. 3):