b) Die Einzelrichterin setzte dem Beschuldigten mit dem Hinweis Frist zur Stellungnahme zur Überweisung des Strafbefehls an, dass im Unterlassungsfall Verzicht angenommen würde (Vi-act. 30). Innert einmal erstreckter Frist (Vi-act. 32) ging der Vorinstanz keine Stellungnahme ein, weshalb die Einzelrichterin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wiederum auf die Einsprache nicht eintrat und Vormerk von der Rechtskraft des Strafbefehls und der Busse nahm und dem Beschuldigten Fr. 800.00 Verfahrenskosten auferlegte (Vi-act. 33, inkl. Untersuchungskosten von Fr. 518.50).