Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 trat die Einzelrichterin auf die Einsprache nicht ein, nahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 mit einer Busse von Fr. 50.00 in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 dem Beschuldigten (Vi-act. 24). Am 24. September 2020 hob der Kantonsgerichtspräsident in Gutheissung der Beschwerde des Beschuldigten diese einzelrichterliche Verfügung auf und wies das Verfahren zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (BEK 2020 110, Vi-act. 28).