a) Nach Einsprache des Beschuldigten vom 17. Juni 2020 (Postaufgabe: 18. Juni 2020; U-act. 21) überwies die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2020 den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Vermerk, dass die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet sei (Vi-act. 23). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 trat die Einzelrichterin auf die Einsprache nicht ein, nahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 mit einer Busse von Fr. 50.00 in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 dem Beschuldigten (Vi-act.