1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wegen des Verrichtens der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (StrafG; SRSZ 220.100) mit einer Busse von Fr. 50.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4).