{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-18_2020-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5403e3d995f5017aee836b88da03b0c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-18_2020-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2178626e0b7f001d17d404922ca01d219b49711357d932c2b53be2ea327831f6d06db79f07ef4df1929b1c066d94af990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2178626e0b7f001d17d404922ca01d219b49711357d932c2b53be2ea327831f6d06db79f07ef4df1929b1c066d94af990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_18", "Checksum": "967439ad3da2816eb30fd58877e6e99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.12.2020 GPR 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:18:47", "Checksum": "4b71f0223c9dc8339e0379fe94779f3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.12.2020 GPR 2020 18\nRegeste:\nStrafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\nb) Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer am 22. April 2020\nden Strafbefehl vom 10. Februar 2020 aufgrund einer telefonischen Besprechung nochmals zu (U-act. 7). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin nur\nnoch um Zusendung einer Kopie vom Foto (U-act. 8). Die Staatsanwaltschaft\nteilte ihm am 27. April 2020 mit, das Verrichten der Notdurft sei nicht fotografiert worden (U-act. 9). Am 29. April 2020 monierte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport (U-act. 10). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 5. Mai\n2020 mit, die im Ordnungsbussenverfahren ausgesprochene Busse sei nicht\nrapportiert sowie der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 ihm am 14. Februar\n2020 gegen Unterschrift ausgehändigt worden und in Rechtskraft erwachsen\n(U-act. 11). Der Beschwerdeführer beharrte darauf, es müsse ein Rapport\nvorhanden sein, da ja auch eine Alkoholprobe vorgenommen worden sei\n(U-act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellte ihm am 12. Mai 2020 den Bussenzettel in Kopie zu und führte aus, dass bei negativen Alkoholproben kein Rapport erstellt werde (U-act. 13). Eine Kopie des Bussenzettels retournierte der\nBeschwerdeführer mit der Bemerkung (U-act. 15 Eingang: 18. Mai 2020):\n„Habe keine Uebertretung begangen, Alkoholprobe war negativ! Beamter hatte offenen Hosenladen“. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 25. Mai 2020\nnochmals die Rechtskraft des Strafbefehls mit (U-act. 16). Darauf nahm der\nBeschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Mai 2020 Bezug, verlangte eine gerichtliche Beurteilung bzw. eine Fristverlängerung, falls die Sache nicht eingestellt\nwerden könne, und teilte jetzt erst mit, in ärztlicher Behandlung zu sein\n(U-act. 17). Am 8. Juni 2020 informierte die Staatsanwaltschaft den Be-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nschwerdeführer darüber, dass das nicht dem Formerfordernis entsprechende\nE-Mail unbeachtlich bleibe, was der Beschwerdeführer mit der Bemerkung\nquittierte: „Bitte senden Sie mir 1 Kopie Strafbefehl“ (U-act. 19), um dann auf\ndem entsprechenden Zustellungsschreiben vom 15. Juni 2020 mit Datum vom\n17. Juni 2020 anzubringen: „erhebe Einsprache!“ (U-act. 21).\n\nc) Aufgrund dieser Korrespondenz (vgl. oben lit. b) ist erstellt: Erstens\nmachte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft nie rechtswirksam geltend, in ärztlicher Behandlung zu sein, abgesehen davon, dass die\nMailmitteilung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Einsprachefrist längst\nverstrichen war. Er begründete mithin das Ausbleiben einer Einsprache bis\nMitte Juni nie, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein, auch kein\nunklar begründetes Wiederherstellungsgesuch gestellt wurde (vgl. dazu\nBEK 2018 32 vom 11. Juli 2018 E. 3 m.H.). Zweitens war er seit April 2020\nnachweislich in der Lage, seine Standpunkte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen bzw. Einsicht in eine Fotographie, einen Polizeirapport usw. zu verlangen. Selbst wenn er bei bzw. nach der Zustellung des\nStrafbefehls am 14. Februar 2020 in ärztlicher Behandlung bzw. krank gewesen sein sollte, versäumte er es mithin, innert 30 Tagen nach Wegfall des allfälligen Säumnisgrundes einer Krankheit rechtzeitig um Wiederherstellung der\nEinsprachefrist zu ersuchen und die Einsprache nachzuholen. Die Angaben in\nder Beschwerde vom 15. Juli 2020 dazu, was er der Einzelrichterin hätte erklären wollen, erfolgten verspätet und sind daher bezüglich der Geltendmachung von Wiederherstellungsgründen unbeachtlich. Im Übrigen belegte er\nweder in dieser Beschwerde noch zuvor der Staatsanwaltschaft gegenüber je\neine derart schwere dauerhafte Krankheit (dazu vgl. auch Brüschweiler/Grünig, ebd. N 2a Alinea 7 m.H.), welche ein schuldloses Versäumnis der Einsprachefrist glaubhaft machen könnte.\n\n5. Aus diesen Gründen ist zwar festzustellen, dass die Einzelrichterin wiederum den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n(oben E. 3), indes diese Verletzung mit vorliegender Beurteilung (oben E. 4)\ngeheilt ist. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen. Für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht kein Anlass. Die Verfahrensfehler der\nEinzelrichterin sind bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Die Untersuchungskosten sind dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegen, da\nkeine Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft vorliegen, welche einen rechtskräftigen Strafbefehl erliess und die Vorbringen des Beschwerdeführers auch\nnoch im Nachgang dazu erledigte. Dagegen trägt der Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten Verfahrensfehler der Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, was in teilweiser Gutheissung der Beschwerde\nzu einer Korrektur der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung führt.\nAuch die Kosten des zweitens Beschwerdeverfahrens sind nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da ihm die wiederholte Verletzung des rechtlichen Gehörs Anlass zur Beschwerde gab (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). In der\nSache ist zufolge Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Beschwerde\nin Strafsachen ans Bundesgericht auf Art. 95 BGG sowie darauf hinzuweisen,\ndass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hier nicht Opportunitätsgründe für einen Verzicht auf Strafverfolgung zu prüfen sind;-\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kostenauflage teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.\n\n"}