{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-18_2020-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5403e3d995f5017aee836b88da03b0c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-18_2020-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2178626e0b7f001d17d404922ca01d219b49711357d932c2b53be2ea327831f6d06db79f07ef4df1929b1c066d94af990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2178626e0b7f001d17d404922ca01d219b49711357d932c2b53be2ea327831f6d06db79f07ef4df1929b1c066d94af990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_18", "Checksum": "967439ad3da2816eb30fd58877e6e99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.12.2020 GPR 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:18:47", "Checksum": "4b71f0223c9dc8339e0379fe94779f3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.12.2020 GPR 2020 18\nRegeste:\nStrafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\n3. Zu den Anforderungen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und die\nHeilungsmöglichkeiten im Falle einer Verletzung des Grundsatzes im Rechtsmittelverfahren kann auf den Entscheid im ersten Rechtsmittelverfahren verwiesen werden (BEK 2020 110 vom 24. September 2020 E. 3.a m.H.). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall wurde weiter erwogen (ebd. E. 3.b):\n\nGemäss den vorinstanzlichen Akten wurde die Überweisung des\nStrafbefehls vom 25. Juni 2020 (U-act. 23), worin die Staatsanwaltschaft\nexplizit festhielt, sie beurteile die Einsprache als verspätet, dem\nBeschuldigten nicht zugestellt. Vielmehr schritt die Vorinstanz nach\nEingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft ohne weitere\nVerfahrenshandlungen am 7. Juli 2020 direkt zum Entscheid (Vi-act. 24).\nDer Beschuldigte konnte sich somit zur Ansicht der Staatsanwaltschaft,\ndass die Einsprache verspätet sei, nie äussern. Damit verletzte die\nVorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Eine\nnachträgliche Heilung im Beschwerdeverfahren kommt (…) vorliegend\nnicht in Frage. Vielmehr wird die Vorinstanz die vom Beschuldigten\ngegen die Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen,\ndiesbezüglich den Sachverhalt festzustellen und einen neuen Entscheid\nzu fällen haben. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die\nAkten sind zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\nMithin war die Einzelrichterin angewiesen, die vom Beschwerdeführer gegen\ndie Verspätung vorgetragenen Argumente zu prüfen. Der Beschwerdeführer\nkonnte daher davon ausgehen, dass diese Prüfung unabhängig von seiner\nStellungnahme im zweiten Rechtsgang geschehen bzw. er im Unterlassungsfall nur auf eine weitere Stellungnahme aber nicht auf die vom Kantonsgericht\nangeordnete Prüfung der Argumente gegen die Verspätung verzichten würde,\ndie er schon im Beschwerdeverfahren vorbracht hatte. Diese Argumente prüfte indes die Einzelrichterin nicht, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wiederum verletzt wurde.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n4. Zutreffend beklagt der Beschwerdeführer offensichtlich formalistischen\nLeerlauf. Im ersten Beschwerdeverfahren erhielt er von der Überweisung des\nStrafbefehls an das Gericht Kenntnis und konnte sich zur Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Einsprache verspätet sei, äussern. Auf die Ergänzung\ndieser Äusserungen verzichtete er im zurückgewiesenen Verfahren. Die erneute Gehörsverletzung durch die Einzelrichterin (vgl. oben E. 3) erweist sich\ndaher nicht (mehr) als besonders schwer und scheint auf dem Missverständnis zu beruhen, dass der Beschwerdeführer auf die im ersten Beschwerdeverfahren eingebrachten Argumente verzichtete. Diese Argumente erweisen sich\njetzt, nachdem der Beschwerdeführer zumindest auf deren Ergänzung verzichtet hatte, als spruchreif und können vorliegend vollumfänglich beurteilt\nwerden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Verfahrensaufwand zur Klärung der\nRechtskraft des Strafbefehls wegen unerlaubten Verrichtens der Notdurft würde durch eine erneute Rückweisung der Sache unangemessen hoch. Die Argumente des Beschwerdeführers laufen auf eine Wiederherstellung der durch\ndie unbestrittene Zustellung des Strafbefehls am 14. Februar 2020 (vgl. dazu\noben E. 3.a sowie U-act. 5) ausgelösten gesetzlichen und nicht erstreckbaren\nzehntägigen Einsprachefrist (Art. 354 Abs. 1 StPO) hinaus, weil er in ärztlicher\nBehandlung gewesen sein soll. Sie erweisen sich als nicht stichhaltig:\n\na) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher\nund unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der\nBehörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (ebd. Abs. 2). Eine Wiederherstellung ist\nnur zulässig, wenn den Gesuchsteller – und die Personen, für deren Verhalten\ner einzustehen hat – kein Verschulden trifft (Riedo, BSK, 2. A. 2014, Art. 94\nStPO N 33; Brüschweiler/Grünig, SK, 3. A. 2020, Art. 94 StPO N 2). Unver-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist,\nder nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in\nder konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden\ndamit zu betrauen (BGer 6B_728/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2 und\n6B_248/2018 vom 23. April 2018 E. 3).\n\n"}