{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-18_2020-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5403e3d995f5017aee836b88da03b0c4"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-18_2020-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_18_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2178626e0b7f001d17d404922ca01d219b49711357d932c2b53be2ea327831f6d06db79f07ef4df1929b1c066d94af990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2178626e0b7f001d17d404922ca01d219b49711357d932c2b53be2ea327831f6d06db79f07ef4df1929b1c066d94af990ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_18", "Checksum": "967439ad3da2816eb30fd58877e6e99b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.12.2020 GPR 2020 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) | Übertretungen andere Nebengesetze"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:18:47", "Checksum": "4b71f0223c9dc8339e0379fe94779f3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 15.12.2020 GPR 2020 18\nRegeste:\nStrafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen) | Übertretungen andere Nebengesetze\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 15. Dezember 2020\nGPR 2020 18\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nAnklagebehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n\nbetreffend Strafbefehl (Einsprachefrist; Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 27. Oktober 2020, SEO 2020 19);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wegen des Verrichtens der Notdurft ausserhalb\nsanitärer Anlagen im Sinne von § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale\nStrafrecht (StrafG; SRSZ 220.100) mit einer Busse von Fr. 50.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 160.00 (U-act. 4).\n\na) Nach Einsprache des Beschuldigten vom 17. Juni 2020 (Postaufgabe:\n18. Juni 2020; U-act. 21) überwies die Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2020\nden Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht March mit dem Vermerk,\ndass die Einsprache ihrer Ansicht nach verspätet sei (Vi-act. 23). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 trat die Einzelrichterin auf die Einsprache nicht ein,\nnahm davon Vormerk, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2020 mit einer\nBusse von Fr. 50.00 in Rechtskraft erwachsen sei und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 dem Beschuldigten (Vi-act. 24). Am 24. September\n2020 hob der Kantonsgerichtspräsident in Gutheissung der Beschwerde des\nBeschuldigten diese einzelrichterliche Verfügung auf und wies das Verfahren\nzur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück\n(BEK 2020 110, Vi-act. 28).\n\nb) Die Einzelrichterin setzte dem Beschuldigten mit dem Hinweis Frist zur\nStellungnahme zur Überweisung des Strafbefehls an, dass im Unterlassungsfall Verzicht angenommen würde (Vi-act. 30). Innert einmal erstreckter Frist\n(Vi-act. 32) ging der Vorinstanz keine Stellungnahme ein, weshalb die Einzelrichterin mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wiederum auf die Einsprache\nnicht eintrat und Vormerk von der Rechtskraft des Strafbefehls und der Busse\nnahm und dem Beschuldigten Fr. 800.00 Verfahrenskosten auferlegte\n(Vi-act. 33, inkl. Untersuchungskosten von Fr. 518.50). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte wiederum am 30. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde bzw. Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf\nKantonsgericht Schwyz 3\n\neine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Die Einzelrichterin überwies die Akten\n(KG-act. 5).\n\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einzelrichterin habe „schikanös“ die Anweisungen des Kantonsgerichts in der Verfügung vom 24. September 2020 „komplett ignoriert“, ihn „böswillig“ zu einer Stellungnahme aufgefordert, obwohl seine Stellungnahme in der kantonsgerichtlichen Verfügung\nklar und deutlich wiedergegeben worden sei. Das Verfahren erweise sich „offensichtlich als formalistischen Leerlauf“ und grenze an „Amtsmissbrauch“. Ein\nVerfolgungsinteresse des Staates bestehe vorliegend nicht.\n\na) In der Verfügung vom 24. September 2020 wurde festgehalten\n(BEK 2020 110 E. 3):\n\nDer Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschuldigten gemäss\nPostbescheinigung am 14. Februar 2020 am Schalter in Altendorf\nzugestellt (U-act. 5). Der Beschuldigte bestreitet die Entgegennahme des\nStrafbefehls am 14. Februar 2020 entgegen seinen Ausführungen in der\nUntersuchung (U-act. 10) nicht mehr. Er macht indessen geltend, er habe\nbereits der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt, dass er in ärztlicher\nBehandlung sei. Wäre der Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen\nGehörs angehört worden, hätte er Gelegenheit gehabt, der Einzelrichterin\nseine Krankheit und wegen der Corona-Krise den Aufschub einer\nOperation zu erklären, sodass die Einzelrichterin das Verfahren\nabgeschrieben hätte (…).\n\nDiese Erwägung nahm nur darauf Bezug, was der Beschwerdeführer in seiner\ndamaligen Beschwerde geltend machte. Der Einzelrichterin wurde nicht die\nWeisung erteilt, das Verfahren abzuschreiben.\n\nb) Im Übrigen erachtet es der Beschwerdeführer als „spitzfindig“, von ihm\nzu verlangen, er habe keine Stellung mehr genommen, nachdem das Kantonsgericht bestätigt habe, dass er in der fraglichen Zeit sich in ärztlicher Behandlung befand. Indes bestätigte das Kantonsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer sich in ärztlicher Behandlung befand, sondern nur dass er\ndies geltend gemacht habe (s. oben lit. a). Es bleibt aber zu prüfen, ob die\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nEinzelrichterin im zweiten Rechtsgang nicht hätte ungeachtet dessen, dass\nder Beschwerdeführer innert angesetzter und erstreckter Frist nicht Stellung\nnahm, hätte diese Vorbringen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.\n\n"}