1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Privatklägerin auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.