schwerdeverfahren bereits deshalb nicht stattzugegeben, weil unter anderem Dispositivziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung unangefochten blieben. Oder anders gesagt, die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft nur ganz oder teilweise gewährt werden kann für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (Art. 136 Abs. 1 StPO), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 5. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO fällt die Beurteilung von Kostenfolgen von weniger als Fr. 5‘000.00 in die Kompetenz der Verfahrensleitung (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG);- Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: