4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Privatklägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei der wohl angespannten finanziellen Situation der Privatklägerin entsprechend Rechnung zu tragen ist. Davon abgesehen, dass sich die Beschwerde als aussichtlos erweist, ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- Kantonsgericht Schwyz 6