BEK 2016 69 vom 26. September 2016, E. 2). Sofern die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 darauf hinweist, dass sie schon vor längerer Zeit schriftlich um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht, aber leider nie etwas gehört habe (KG-act. 5), ist sie auf die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2020 zu verweisen, mit welcher ihr Gesuch vom 18. Februar 2020 abgewiesen wurde (U-act. 3.1.004). Schliesslich bleibt anzufügen, dass es der Privatklägerin jedoch freisteht, gegenüber der Vollzugsbehörde ein erneutes Gesuch um Erlass beziehungsweise Herabsetzung der Verfahrenskosten zu stellen.