Die Privatklägerin zeigt ebenso wenig konkreten Gründe auf, weshalb es ihr innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 442 Abs. 2 StPO nicht möglich sein soll, die Verfahrenskosten von Fr. 2‘005.45 (auch nicht ratenweise) zu bezahlen (vgl. KG GPR 2018 5 vom 13. Dezember 2018, E. 3.c; BEK 2016 69 vom 26. September 2016, E. 2).