Die Privatklägerin weist aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs keine Erwerbstätigkeit auf (vgl. KG-act. 1 und 5). Dass sie über keine Ersparnisse verfüge, behauptete sie hingegen nur einmal im Verlaufe des Strafverfahrens (vgl. U-act. 3.1.001) und legt zur Begründung des beantragten Erlasses der Verfahrenskosten weder Kontoauszüge noch die letzte Steuererklärung der Beschwerde bei. Mithin kann mangels hinreichender Angaben nicht beurteilt werden, ob die Kostenauflage zu einer unbilligen Härte zu führen vermag (vgl. KG BEK 2018 174 vom 1. April 2019, E. 3). Die Privatklägerin zeigt ebenso wenig konkreten Gründe auf, weshalb es ihr innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art.