425 StPO). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kostenerlass. Selbst bei einer dauerhaft mittellosen Person verbleibt es im Ermessen der Behörde, ob einem Gesuch ganz oder teilweise Folge geleistet wird (BGer, Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4.3.2; vgl. auch KG GPR 2018 5 vom 13. Dezember 2018, E. 3). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit in Bezug auf einen Kostenerlass hat die kostenpflichtige Person ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BStGer, Beschlüsse BB.2016.30 vom 18. Fe- Kantonsgericht Schwyz 5