gen Härte führen würde (Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 425 StPO, mit weiteren Hinweisen). Sodann kommt Art. 425 StPO zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung beziehungsweise finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährdet (BGer, Urteil 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3; Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO).