Ebenso soll das wirtschaftliche Weiterkommen der übrigen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten nicht ernsthaft gefährdet werden (Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, Art. 1–54 JStPO, 2. A., 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Es ist der Strafbehörde nicht nur im Zeitpunkt des Vollzugs erlaubt, Verfahrenskosten zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen, sondern sie kann auch im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten teilweise oder gänzlich verzichten, sofern schon offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die zahlungspflichtige Person zu einer unbilli-