Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert und bezweckt vorab die Förderung der Resozialisierung der beschuldigten Person. Ebenso soll das wirtschaftliche Weiterkommen der übrigen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten nicht ernsthaft gefährdet werden (Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, Art. 1–54 JStPO, 2. A., 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO).