sich nicht gerügt wird bzw. eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung damit nicht erfolgte, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3. Weiter bringt die Privatklägerin vor, sie sei im vorzeitigen Vollzug in der JVA Hindelbank, könne weder jetzt noch in naher oder ferner Zukunft die Verfahrenskosten bezahlen, weswegen ihr die Verfahrenskosten zu erlassen seien (KG-act. 1 und 5). Kantonsgericht Schwyz 4