und Dispositivziff. 1). Zur Kostenauferlegung infolge der falschen Anschuldigung betreffend die Schnittverletzung am Hals und den daraus resultierten Aufwendungen, d.h. zum effektiven Beschwerdegegenstand, äussert sie sich hingegen nicht (vgl. KG-act. 1). So führt die Privatklägerin selbst in der Stellungnahme vom 21. Juli 2020 bloss aus, sie könne die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2‘005.45 nicht tragen, ohne aber auf die Kostenauferlegung einzugehen (KG-act. 5). Weil die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin lediglich diejenigen Kosten auferlegte, welche Letztere im Zusammenhang mit der sich selbst beigebrachten Messerverletzung verursachte, und diese Kostenauferlegung an