Die Staatsanwaltschaft auferlegte gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO der Privatklägerin die Kosten für das IRM-Gutachten von Fr. 862.30, den Untersuch im Spital Lachen von Fr. 813.15 sowie ein Viertel der polizeilichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 330.00, mithin total Fr. 2‘005.45 der gesamten Verfahrenskosten von Fr. 4‘595.45, weil diese (Fr. 2‘005.45) aufgrund der eingestandenermassen falschen Anschuldigung betreffend die Schnittwunde am Hals angefallen seien (angefochtene Verfügung, E. 14).