Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestand die Privatklägerin ein, sich die Schnittverletzung am Hals selbst beigebracht zu haben (angefochtene Verfügung, E. 3; U-act. 8.1.004). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das diesbezügliche Verfahren mangels erfüllten Tatbestands als auch die weiteren angezeigten Straftaten aufgrund fehlender objektiver Beweismittel sowie nicht erfüllter Tatbestandsmässigkeit ein (angefochtene Verfügung, E. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft auferlegte gestützt auf Art.