1. a) Am 3. Juli 2019 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Strafanzeige gegen C.________ und machte geltend, er habe wiederholt gegen ihren Willen Geschlechts- und Oralverkehr mit ihr gehabt, ihr blaue Flecken zugefügt und ihr ein Messer an den Hals gedrückt. Der Polizei zeigte sie eine entsprechende Schnittwunde am Hals, die durch das Messer entstanden sein soll. Die Privatklägerin zeigte sodann noch weitere angeblich von C.________ begangene Straftaten an (angefochtene Verfügung, E. 1). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestand die Privatklägerin ein, sich die Schnittverletzung am Hals selbst beigebracht zu haben (angefochtene Verfügung, E. 3;