{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-15_2020-09-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "67c2a7277f27d6dc9145b0ef1c54d22a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-15_2020-09-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c2be4607bec20b4f8058074a35712234b633fd98979198c34028d91062a99a507510c3ef89e9a8f84948b452bd4aa5a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c2be4607bec20b4f8058074a35712234b633fd98979198c34028d91062a99a507510c3ef89e9a8f84948b452bd4aa5a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_15", "Checksum": "dc818d88f4e248f2171c85453dd6431b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.09.2020 GPR 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:19:57", "Checksum": "e90103b8011d969e1d97e8effaa4fe7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.09.2020 GPR 2020 15\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\\x27000.00\n\nGemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der\nStrafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.\nArt. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert und bezweckt vorab die\nFörderung der Resozialisierung der beschuldigten Person. Ebenso soll das\nwirtschaftliche Weiterkommen der übrigen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten nicht ernsthaft gefährdet werden (Domeisen, in: Niggli/Heer/\nWiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, Art. 1–54 JStPO, 2. A., 2014, N 3 und 5 zu\nArt. 425 StPO). Es ist der Strafbehörde nicht nur im Zeitpunkt des Vollzugs\nerlaubt, Verfahrenskosten zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen, sondern sie kann auch im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von\nVerfahrenskosten teilweise oder gänzlich verzichten, sofern schon offenkundig\nist, dass die Kostenauflage für die zahlungspflichtige Person zu einer unbilligen Härte führen würde (Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 425 StPO, mit weiteren\nHinweisen). Sodann kommt Art. 425 StPO zur Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind,\ndass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist\ndann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung\nder wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung\nbeziehungsweise finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährdet (BGer, Urteil\n6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3; Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 425\nStPO). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kostenerlass. Selbst bei einer dauerhaft mittellosen Person verbleibt es im Ermessen der Behörde, ob einem Gesuch ganz oder teilweise Folge geleistet wird (BGer, Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016,\nE. 4.3.2; vgl. auch KG GPR 2018 5 vom 13. Dezember 2018, E. 3). Für die\nBeurteilung der Mittellosigkeit in Bezug auf einen Kostenerlass hat die kostenpflichtige Person ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und\nsoweit als möglich zu belegen (BStGer, Beschlüsse BB.2016.30 vom 18. Fe-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbruar 2016, S. 3; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 2.1; KG GPR 2019 7 vom\n23. April 2019, E. 3; KG BEK 2017 66 vom 26. Oktober 2017, E. 3.a).\n\nDie Privatklägerin weist aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs keine Erwerbstätigkeit auf (vgl. KG-act. 1 und 5). Dass sie über keine Ersparnisse verfüge,\nbehauptete sie hingegen nur einmal im Verlaufe des Strafverfahrens\n(vgl. U-act. 3.1.001) und legt zur Begründung des beantragten Erlasses der\nVerfahrenskosten weder Kontoauszüge noch die letzte Steuererklärung der\nBeschwerde bei. Mithin kann mangels hinreichender Angaben nicht beurteilt\nwerden, ob die Kostenauflage zu einer unbilligen Härte zu führen vermag\n(vgl. KG BEK 2018 174 vom 1. April 2019, E. 3). Die Privatklägerin zeigt\nebenso wenig konkreten Gründe auf, weshalb es ihr innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 442 Abs. 2 StPO nicht möglich sein soll, die\nVerfahrenskosten von Fr. 2‘005.45 (auch nicht ratenweise) zu bezahlen\n(vgl. KG GPR 2018 5 vom 13. Dezember 2018, E. 3.c; BEK 2016 69 vom\n26. September 2016, E. 2). Sofern die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme\nvom 21. Juli 2020 darauf hinweist, dass sie schon vor längerer Zeit schriftlich\num unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht, aber leider nie etwas gehört\nhabe (KG-act. 5), ist sie auf die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft\nvom 5. Juni 2020 zu verweisen, mit welcher ihr Gesuch vom 18. Februar 2020\nabgewiesen wurde (U-act. 3.1.004). Schliesslich bleibt anzufügen, dass es der\nPrivatklägerin jedoch freisteht, gegenüber der Vollzugsbehörde ein erneutes\nGesuch um Erlass beziehungsweise Herabsetzung der Verfahrenskosten zu\nstellen.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Privatklägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei der wohl angespannten\nfinanziellen Situation der Privatklägerin entsprechend Rechnung zu tragen ist.\nDavon abgesehen, dass sich die Beschwerde als aussichtlos erweist, ist dem\nsinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nschwerdeverfahren bereits deshalb nicht stattzugegeben, weil unter anderem\nDispositivziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung unangefochten blieben. Oder\nanders gesagt, die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft nur\nganz oder teilweise gewährt werden kann für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (Art. 136 Abs. 1 StPO), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.\n\n5. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO fällt die Beurteilung von Kostenfolgen\nvon weniger als Fr. 5‘000.00 in die Kompetenz der Verfahrensleitung (§ 41\nAbs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG);-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Privatklägerin auferlegt.\n\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n"}