{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-15_2020-09-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "67c2a7277f27d6dc9145b0ef1c54d22a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2020-15_2020-09-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2020_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c2be4607bec20b4f8058074a35712234b633fd98979198c34028d91062a99a507510c3ef89e9a8f84948b452bd4aa5a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2c2be4607bec20b4f8058074a35712234b633fd98979198c34028d91062a99a507510c3ef89e9a8f84948b452bd4aa5a9ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2020_15", "Checksum": "dc818d88f4e248f2171c85453dd6431b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2020 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.09.2020 GPR 2020 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. 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Juni 2020, SUB 2019 374);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 3. Juli 2019 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatklägerin)\nStrafanzeige gegen C.________ und machte geltend, er habe wiederholt gegen ihren Willen Geschlechts- und Oralverkehr mit ihr gehabt, ihr blaue Flecken zugefügt und ihr ein Messer an den Hals gedrückt. Der Polizei zeigte sie\neine entsprechende Schnittwunde am Hals, die durch das Messer entstanden\nsein soll. Die Privatklägerin zeigte sodann noch weitere angeblich von\nC.________ begangene Straftaten an (angefochtene Verfügung, E. 1). Im\nweiteren Verlauf des Strafverfahrens gestand die Privatklägerin ein, sich die\nSchnittverletzung am Hals selbst beigebracht zu haben (angefochtene Verfügung, E. 3; U-act. 8.1.004). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte die\nStaatsanwaltschaft sowohl das diesbezügliche Verfahren mangels erfüllten\nTatbestands als auch die weiteren angezeigten Straftaten aufgrund fehlender\nobjektiver Beweismittel sowie nicht erfüllter Tatbestandsmässigkeit ein (angefochtene Verfügung, E. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft auferlegte gestützt auf\nArt. 427 Abs. 1 StPO der Privatklägerin die Kosten für das IRM-Gutachten von\nFr. 862.30, den Untersuch im Spital Lachen von Fr. 813.15 sowie ein Viertel\nder polizeilichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 330.00, mithin total\nFr. 2‘005.45 der gesamten Verfahrenskosten von Fr. 4‘595.45, weil diese\n(Fr. 2‘005.45) aufgrund der eingestandenermassen falschen Anschuldigung\nbetreffend die Schnittwunde am Hals angefallen seien (angefochtene Verfügung, E. 14).\n\nb) Gegen die ihr mit Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 auferlegten\nVerfahrenskosten erhob die Privatklägerin mit Eingabe datiert vom 7. Juli\n2020 (Posteingang: 9. Juli 2020) Beschwerde und ersuchte um Erlass der\nVerfahrenskostenrechnung (KG-act. 1 und 5). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige\nAbweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm die Privatklägerin mit\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nEingabe datiert vom 21. Juli 2020 (Posteingang: 23. Juli 2020) Stellung\n(KG-act. 5).\n\n2. Die Privatklägerin macht mit Beschwerde geltend, sie könne nichts\ndafür, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Beweise eingestellt\nhabe. Ebenso wenig könne auf die Aussage ihrer Mutter abgestellt werden,\nweil diese urteilsunfähig sei. Sie habe sich aufgrund der von C.________ begangenen Taten im Recht gesehen, eine Anzeige zu machen (KG-act. 1). Mit\ndiesen Aussagen bezieht sich die Privatklägerin auf die angezeigte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung\netc., welche die Staatsanwaltschaft mangels Tatbestandsmässigkeit, fehlender objektiver Beweise sowie unter Hinweis auf die Aussage der Mutter der\nPrivatklägerin einstellte (vgl. angefochtene Verfügung, E. 7 ff. und Dispositivziff. 1). Zur Kostenauferlegung infolge der falschen Anschuldigung betreffend\ndie Schnittverletzung am Hals und den daraus resultierten Aufwendungen,\nd.h. zum effektiven Beschwerdegegenstand, äussert sie sich hingegen nicht\n(vgl. KG-act. 1). So führt die Privatklägerin selbst in der Stellungnahme vom\n21. Juli 2020 bloss aus, sie könne die ihr auferlegten Verfahrenskosten von\nFr. 2‘005.45 nicht tragen, ohne aber auf die Kostenauferlegung einzugehen\n(KG-act. 5). Weil die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin lediglich diejenigen\nKosten auferlegte, welche Letztere im Zusammenhang mit der sich selbst beigebrachten Messerverletzung verursachte, und diese Kostenauferlegung an\nsich nicht gerügt wird bzw. eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung damit\nnicht erfolgte, ist darauf nicht weiter einzugehen.\n\n3. Weiter bringt die Privatklägerin vor, sie sei im vorzeitigen Vollzug in der\nJVA Hindelbank, könne weder jetzt noch in naher oder ferner Zukunft die Verfahrenskosten bezahlen, weswegen ihr die Verfahrenskosten zu erlassen seien (KG-act. 1 und 5).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}