Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. September 2020 GPR 2020 15 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2020, SUB 2019 374);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 3. Juli 2019 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Strafanzeige gegen C.________ und machte geltend, er habe wiederholt ge- gen ihren Willen Geschlechts- und Oralverkehr mit ihr gehabt, ihr blaue Fle- cken zugefügt und ihr ein Messer an den Hals gedrückt. Der Polizei zeigte sie eine entsprechende Schnittwunde am Hals, die durch das Messer entstanden sein soll. Die Privatklägerin zeigte sodann noch weitere angeblich von C.________ begangene Straftaten an (angefochtene Verfügung, E. 1). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestand die Privatklägerin ein, sich die Schnittverletzung am Hals selbst beigebracht zu haben (angefochtene Verfü- gung, E. 3; U-act. 8.1.004). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das diesbezügliche Verfahren mangels erfüllten Tatbestands als auch die weiteren angezeigten Straftaten aufgrund fehlender objektiver Beweismittel sowie nicht erfüllter Tatbestandsmässigkeit ein (ange- fochtene Verfügung, E. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft auferlegte gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO der Privatklägerin die Kosten für das IRM-Gutachten von Fr. 862.30, den Untersuch im Spital Lachen von Fr. 813.15 sowie ein Viertel der polizeilichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 330.00, mithin total Fr. 2‘005.45 der gesamten Verfahrenskosten von Fr. 4‘595.45, weil diese (Fr. 2‘005.45) aufgrund der eingestandenermassen falschen Anschuldigung betreffend die Schnittwunde am Hals angefallen seien (angefochtene Verfü- gung, E. 14). b) Gegen die ihr mit Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 auferlegten Verfahrenskosten erhob die Privatklägerin mit Eingabe datiert vom 7. Juli 2020 (Posteingang: 9. Juli 2020) Beschwerde und ersuchte um Erlass der Verfahrenskostenrechnung (KG-act. 1 und 5). Mit Beschwerdevernehmlas- sung vom 13. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahm die Privatklägerin mit Kantonsgericht Schwyz 3 Eingabe datiert vom 21. Juli 2020 (Posteingang: 23. Juli 2020) Stellung (KG-act. 5). 2. Die Privatklägerin macht mit Beschwerde geltend, sie könne nichts dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Beweise eingestellt habe. Ebenso wenig könne auf die Aussage ihrer Mutter abgestellt werden, weil diese urteilsunfähig sei. Sie habe sich aufgrund der von C.________ be- gangenen Taten im Recht gesehen, eine Anzeige zu machen (KG-act. 1). Mit diesen Aussagen bezieht sich die Privatklägerin auf die angezeigte Vergewal- tigung, sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung etc., welche die Staatsanwaltschaft mangels Tatbestandsmässigkeit, fehlen- der objektiver Beweise sowie unter Hinweis auf die Aussage der Mutter der Privatklägerin einstellte (vgl. angefochtene Verfügung, E. 7 ff. und Dispositiv- ziff. 1). Zur Kostenauferlegung infolge der falschen Anschuldigung betreffend die Schnittverletzung am Hals und den daraus resultierten Aufwendungen, d.h. zum effektiven Beschwerdegegenstand, äussert sie sich hingegen nicht (vgl. KG-act. 1). So führt die Privatklägerin selbst in der Stellungnahme vom 21. Juli 2020 bloss aus, sie könne die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2‘005.45 nicht tragen, ohne aber auf die Kostenauferlegung einzugehen (KG-act. 5). Weil die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin lediglich diejenigen Kosten auferlegte, welche Letztere im Zusammenhang mit der sich selbst bei- gebrachten Messerverletzung verursachte, und diese Kostenauferlegung an sich nicht gerügt wird bzw. eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung damit nicht erfolgte, ist darauf nicht weiter einzugehen. 3. Weiter bringt die Privatklägerin vor, sie sei im vorzeitigen Vollzug in der JVA Hindelbank, könne weder jetzt noch in naher oder ferner Zukunft die Ver- fahrenskosten bezahlen, weswegen ihr die Verfahrenskosten zu erlassen sei- en (KG-act. 1 und 5). Kantonsgericht Schwyz 4 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert und bezweckt vorab die Förderung der Resozialisierung der beschuldigten Person. Ebenso soll das wirtschaftliche Weiterkommen der übrigen zahlungspflichtigen Verfahrensbe- teiligten nicht ernsthaft gefährdet werden (Domeisen, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Art. 196–457 StPO, Art. 1–54 JStPO, 2. A., 2014, N 3 und 5 zu Art. 425 StPO). Es ist der Strafbehörde nicht nur im Zeitpunkt des Vollzugs erlaubt, Verfahrenskosten zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen, son- dern sie kann auch im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten teilweise oder gänzlich verzichten, sofern schon offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die zahlungspflichtige Person zu einer unbilli- gen Härte führen würde (Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 425 StPO, mit weiteren Hinweisen). Sodann kommt Art. 425 StPO zur Anwendung, wenn die wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung beziehungsweise finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährdet (BGer, Urteil 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3; Domeisen, a.a.O., N 4 zu Art. 425 StPO). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts besteht kein verfassungsrecht- licher Anspruch auf Kostenerlass. Selbst bei einer dauerhaft mittellosen Per- son verbleibt es im Ermessen der Behörde, ob einem Gesuch ganz oder teil- weise Folge geleistet wird (BGer, Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016, E. 4.3.2; vgl. auch KG GPR 2018 5 vom 13. Dezember 2018, E. 3). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit in Bezug auf einen Kostenerlass hat die kosten- pflichtige Person ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen (BStGer, Beschlüsse BB.2016.30 vom 18. Fe- Kantonsgericht Schwyz 5 bruar 2016, S. 3; BP.2013.10 vom 2. Mai 2013, E. 2.1; KG GPR 2019 7 vom 23. April 2019, E. 3; KG BEK 2017 66 vom 26. Oktober 2017, E. 3.a). Die Privatklägerin weist aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs keine Erwerbs- tätigkeit auf (vgl. KG-act. 1 und 5). Dass sie über keine Ersparnisse verfüge, behauptete sie hingegen nur einmal im Verlaufe des Strafverfahrens (vgl. U-act. 3.1.001) und legt zur Begründung des beantragten Erlasses der Verfahrenskosten weder Kontoauszüge noch die letzte Steuererklärung der Beschwerde bei. Mithin kann mangels hinreichender Angaben nicht beurteilt werden, ob die Kostenauflage zu einer unbilligen Härte zu führen vermag (vgl. KG BEK 2018 174 vom 1. April 2019, E. 3). Die Privatklägerin zeigt ebenso wenig konkreten Gründe auf, weshalb es ihr innerhalb der zehnjähri- gen Verjährungsfrist nach Art. 442 Abs. 2 StPO nicht möglich sein soll, die Verfahrenskosten von Fr. 2‘005.45 (auch nicht ratenweise) zu bezahlen (vgl. KG GPR 2018 5 vom 13. Dezember 2018, E. 3.c; BEK 2016 69 vom 26. September 2016, E. 2). Sofern die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 darauf hinweist, dass sie schon vor längerer Zeit schriftlich um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht, aber leider nie etwas gehört habe (KG-act. 5), ist sie auf die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2020 zu verweisen, mit welcher ihr Gesuch vom 18. Februar 2020 abgewiesen wurde (U-act. 3.1.004). Schliesslich bleibt anzufügen, dass es der Privatklägerin jedoch freisteht, gegenüber der Vollzugsbehörde ein erneutes Gesuch um Erlass beziehungsweise Herabsetzung der Verfahrenskosten zu stellen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Privatklägerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei der wohl angespannten finanziellen Situation der Privatklägerin entsprechend Rechnung zu tragen ist. Davon abgesehen, dass sich die Beschwerde als aussichtlos erweist, ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- Kantonsgericht Schwyz 6 schwerdeverfahren bereits deshalb nicht stattzugegeben, weil unter anderem Dispositivziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung unangefochten blieben. Oder anders gesagt, die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft nur ganz oder teilweise gewährt werden kann für die Durchsetzung ihrer Zivilan- sprüche (Art. 136 Abs. 1 StPO), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 5. Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO fällt die Beurteilung von Kostenfolgen von weniger als Fr. 5‘000.00 in die Kompetenz der Verfahrensleitung (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG);- Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Pri- vatklägerin auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an die Privatklägerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Er- ledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 22. September 2020 kau