2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘200.00 wird ihm aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.