261 ZPO). Aufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens ist kein Hauptverfahren erforderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen ist, gegen welchen ungeachtet der Höhe des Streitwertes die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);- Kantonsgericht Schwyz 10 verfügt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen.