delt, das urheberrechtlichen Schutz geniesst. Folglich fehlt es an einem Verfügungsanspruch und eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Massnahmenverfahrens von pauschal Fr. 800.00 nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Eine Entschädigung an die Gesuchsgegnerinnen ist mangels Antrags nicht zu sprechen.