Der Gesuchsteller äussert sich diesbezüglich nicht, weshalb er das Vorliegen einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter im Sinne des URG nicht genügend substantiiert vorbrachte. Auch aus den Akten ergeben sich abgesehen davon keine Hinweise auf das Vorliegen einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter. Somit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich bei der von ihm geplanten Überbauung um ein Werk im Sinne von Art. 2 URG han- Kantonsgericht Schwyz 9