Hinsichtlich des individuellen Charakters des Werks führt der Gesuchsteller einzig aus, die Gebäude seien einmalig und auf ihren Standort zugeschnitten konzipiert worden, der individuelle Charakter stehe damit ausser Frage (KG-act. 1, S. 10). Allein der Umstand, dass die Gebäude einmalig auf ihren Standort geplant wurden, macht jedoch keinen besonderen individuellen Charakter oder das Vorliegen von Kunst glaubhaft.