Diese kann darin bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch einen persönlichen Aufwand geistiger Tätigkeit auf ein konkretes Problem anwendet und eine Lösung findet, die sowohl praktischen Bedürfnissen als auch ästhetischen Anforderungen entspricht. Der urheberrechtliche Schutz entfällt, wenn der Architekt durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen findet (BGE 125 III 56 = Pra 89 [2000] Nr. 12, E. 4b; BGE 117 II 466, E. 2a; Kantonsgericht Schwyz 8