Gemäss Art. 2 Abs. 2 URG gehören insbesondere Werke der bildenden Kunst (lit. c), Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen (lit. d) sowie Werke der Baukunst (lit. e) dazu. Bei architektonischen Werken stellt sich regelmässig die Frage, ob der individuelle Charakter gegeben ist. Um den Schutz des URG beanspruchen zu können, muss der Architekt nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen.