Das verlangte individuelle Gepräge hängt davon ab, welcher Gestaltungsspielraum dem Schöpfer offensteht. Ist dieser gering, wird urheberrechtlicher Schutz auch dann gewährt, wenn bloss ein geringer Grad an selbständiger Tätigkeit vorliegt. Klarerweise fehlt es an der Individualität bei banalen Arbeiten oder blossen Routinearbeiten. Hingegen ist die Individualität im Allgemeinen zu bejahen, wenn ausgeschlossen erscheint, dass ein Dritter, welcher mit derselben Aufgabe konfrontiert worden wäre, ein identisches Werk geschaffen hätte (Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 45 f.)