fallen. Die aufgezählten Werke gehören zum Bereich der Literatur und Kunst im Sinne des Gesetzes und können damit grundsätzlich Schutz geniessen. Ob der Schutz tatsächlich zu gewähren ist, hangt vom Vorliegen der übrigen Schutzvoraussetzungen ab (von Büren/Meer, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, 3. A., 2014, S. 76). Ob eine geistige Schöpfung individuellen Charakter aufweist, beurteilt sich jeweils relativ zum entsprechenden Werkumfeld bzw. zur entsprechenden Werkgattung. Das verlangte individuelle Gepräge hängt davon ab, welcher Gestaltungsspielraum dem Schöpfer offensteht.