Eine Schöpfung ist geistig, wenn sie auf menschlichem Willen beruht und Ausdruck einer Gedankenäusserung bzw. der gedanklichen Tätigkeit eines Menschen ist. Schliesslich wird verlangt, dass es sich beim Werk um eine geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst handelt. Art. 2 Abs. 2 URG illustriert, dass diese beiden Begriffe sehr weit zu verstehen sind (Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 44) und zählt, nicht abschliessend, verschiedene Werkkategorien auf, welche unter den Schutzbereich des Gesetzes Kantonsgericht Schwyz 7