Daneben besteht die ungeschriebene Bedingung, dass die geistige Schöpfung sinnlich wahrnehmbar sein muss. Eine Schöpfung im Sinne des URG liegt vor, wenn etwas noch nicht Vorhandenes, d.h. etwas Neues dargestellt wird, das dem Schöpfer oder der Schöpferin im Zeitpunkt der Werkschöpfung noch nicht bekannt war, wobei auch der Stand des übrigen Werkschaffens im jeweiligen Sachbereich zu berücksichtigen ist (Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, Das Urheberrecht der Planer, 2014, S. 43). Eine Schöpfung ist geistig, wenn sie auf menschlichem Willen beruht und Ausdruck einer Gedankenäusserung bzw. der gedanklichen Tätigkeit eines Menschen ist.