b) Werke im Sinne des URG sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Das Gesetz setzt also einerseits eine geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst und anderseits das Vorhandensein eines individuellen Charakters voraus. Daneben besteht die ungeschriebene Bedingung, dass die geistige Schöpfung sinnlich wahrnehmbar sein muss.