Weiter bringt der Gesuchsteller vor, es gehe um Gebäude, welche vom Gesuchsteller einmalig und auf ihren Standort zugeschnitten konzipiert worden seien. Deren individueller Charakter stehe ausser Frage und die Planwerke seien urheberrechtlich geschützt (KG-act. 1, S. 10). Der zivilrechtliche Anspruch leite sich aus Art. 10 Abs. 2 lit. a URG ab, gemäss welchem dem Urheber das exklusive Recht auf Erstellung von Werkexemplaren und auch auf Ausführung des Werkes zustehe. Dieser Anspruch gebe dem Gesuchsteller das Recht, die Ausführung des Werkes durch einen Dritten zu untersagen (KG-act. 1, S. 12).