1.6.4 werde festgehalten, dass dem Auftraggeber mit Bezahlung des Honorars das Recht zustehe, die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Entsprechend sei für das Recht auf Ausführung des Bauwerks eine klare vertragliche Regelung getroffen worden, wonach das (abtretbare) Recht auf Ausführung erst mit Bezahlung des Honorars auf den Architekten übergehe (KG-act. 1, S. 10 f.). Obwohl mittlerweile sogar bereits acht der zehn Grundstücke verkauft worden seien, werde die Kantonsgericht Schwyz 6 Zahlung aus nicht näher begründeten Umständen bis heute verweigert (KGact. 1, S. 8).