Der Gesuchsteller habe in der Folge alle vertraglich vereinbarten Leistungen vollumfänglich erbracht und die entsprechenden Pläne der Gesuchsgegnerin Ziff. 2 und auch der Gesuchsgegnerin Ziff. 1 übergeben (KG-act. 1, S. 5 f.). Dem Werkvertrag vom 14. Juli 2014 sei ein datierter und von beiden Parteien unterzeichneter Auszug der SIA-Norm 102 (2003) angehängt worden, mit welchem die darin festgehaltenen Regelungen zum Vertragsinhalt übernommen worden seien. In Ziff. 1.6.4 werde festgehalten, dass dem Auftraggeber mit Bezahlung des Honorars das Recht zustehe, die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden.