4. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setzt kumulativ einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus (vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 261 ZPO). Als Verfügungsanspruch gilt ein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei gegenüber der gesuchsgegnerischen Partei.