nahmen kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG, vorliegend i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). 3. Das URG regelt den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst (Art. 1 Abs. 1 lit. a URG). Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG). Der Gesuchsteller führte aus, sowohl die Gesuchsgegnerin Ziff. 2 als Auftraggeberin als auch die Gesuchsgegnerin Ziff. 1 als Grundeigentümerin und Auftraggeberin der Gesuchsgegnerin Ziff. 2 seien im Besitz der von ihm erstellten Pläne, was die Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten.