Im Kanton Schwyz ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 ZPO (§ 19 Abs. 1 EGzOR) und ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller macht vorsorglich Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht geltend. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, weshalb das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist (vgl. auch EGV-SZ 2015, A 3.1). Über vorsorgliche Mass- Kantonsgericht Schwyz 3