2. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist gemäss Art. 13 ZPO für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht an demjenigen Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (lit. a) oder an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (lit. b). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung sowie Übertragung und Verletzung solcher Rechte bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Schwyz ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5