{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "763126000bf6782be23d4cd8fa6e499f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_5", "Checksum": "3f76f2d105c7ef8f23e21033959634d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:42", "Checksum": "b25ab50ffc4b8a7d45b1a702b6f3a014", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht\n\nc) Gemäss Vertrag vom 14. Juli 2014 beauftragte die Gesuchsgegnerin\nZiff. 2 den Gesuchsteller mit der Erbringung von Architekturleistungen sowie\nder Ausarbeitung einer Verkaufsdokumentation für das Bauvorhaben Projekt\nG.________ in Uznach bestehend aus zwei Einfamilienhäusern und vier Doppeleinfamilienhäusern (vgl. KG-act. 1/2, S. 1). Hinsichtlich des individuellen\nCharakters des Werks führt der Gesuchsteller einzig aus, die Gebäude seien\neinmalig und auf ihren Standort zugeschnitten konzipiert worden, der individuelle Charakter stehe damit ausser Frage (KG-act. 1, S. 10). Allein der Umstand, dass die Gebäude einmalig auf ihren Standort geplant wurden, macht\njedoch keinen besonderen individuellen Charakter oder das Vorliegen von\nKunst glaubhaft. Es fehlen Erklärungen etwa dazu, worin die geistige Schöpfung des Gesuchstellers liegt, inwiefern es sich dabei um eine relative und\nteilweise Neuschöpfung handelt, weshalb ausgeschlossen scheint, dass ein\nDritter, welcher mit derselben Aufgabe konfrontiert worden wäre, ein identisches Werk geschaffen hätte, und inwieweit die Verhältnisse überhaupt Raum\nfür individuelles Schaffen ermöglichten. Der Gesuchsteller äussert sich diesbezüglich nicht, weshalb er das Vorliegen einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter im Sinne des URG nicht genügend substantiiert vorbrachte. Auch aus den Akten ergeben sich abgesehen davon keine Hinweise auf\ndas Vorliegen einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter. Somit\ngelingt es dem Gesuchsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass es sich bei der\nvon ihm geplanten Überbauung um ein Werk im Sinne von Art. 2 URG han-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ndelt, das urheberrechtlichen Schutz geniesst. Folglich fehlt es an einem Verfügungsanspruch und eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt\nsich. Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen ist abzuweisen.\n\n6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Massnahmenverfahrens von\npauschal Fr. 800.00 nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Eine Entschädigung an die Gesuchsgegnerinnen ist\nmangels Antrags nicht zu sprechen.\n\n7. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder\nwährend eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des\nHauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93\nBGG dar. Entscheidend ist, ob die Massnahme prosequiert werden muss\nbzw. ob ihr ein Hauptverfahren folgen muss (Uhlmann, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,\n2. A., 2011, N 12 zu Art. 90 BGG; Sprecher, a.a.O., N 121 zu Art. 261 ZPO).\nAufgrund der Abweisung des Massnahmenbegehrens ist kein Hauptverfahren\nerforderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen ist, gegen welchen\nungeachtet der Höhe des Streitwertes die Beschwerde in Zivilsachen zulässig\nist (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nverfügt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘200.00 wird ihm aus der\nKantonsgerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht\nwerden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42\nBGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Gesuchsgegnerinnen (je 1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 20. August 2019 kau\n"}