{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "763126000bf6782be23d4cd8fa6e499f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_5", "Checksum": "3f76f2d105c7ef8f23e21033959634d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:42", "Checksum": "b25ab50ffc4b8a7d45b1a702b6f3a014", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht\n\nb) Werke im Sinne des URG sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck,\ngeistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Das Gesetz setzt also einerseits eine geistige\nSchöpfung der Literatur oder Kunst und anderseits das Vorhandensein eines\nindividuellen Charakters voraus. Daneben besteht die ungeschriebene Bedingung, dass die geistige Schöpfung sinnlich wahrnehmbar sein muss. Eine\nSchöpfung im Sinne des URG liegt vor, wenn etwas noch nicht Vorhandenes,\nd.h. etwas Neues dargestellt wird, das dem Schöpfer oder der Schöpferin im\nZeitpunkt der Werkschöpfung noch nicht bekannt war, wobei auch der Stand\ndes übrigen Werkschaffens im jeweiligen Sachbereich zu berücksichtigen ist\n(Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, Das Urheberrecht der Planer, 2014, S. 43). Eine\nSchöpfung ist geistig, wenn sie auf menschlichem Willen beruht und Ausdruck\neiner Gedankenäusserung bzw. der gedanklichen Tätigkeit eines Menschen\nist. Schliesslich wird verlangt, dass es sich beim Werk um eine geistige\nSchöpfung der Literatur oder Kunst handelt. Art. 2 Abs. 2 URG illustriert, dass\ndiese beiden Begriffe sehr weit zu verstehen sind (Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 44) und zählt, nicht abschliessend, verschiedene Werkkategorien auf, welche unter den Schutzbereich des Gesetzes\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nfallen. Die aufgezählten Werke gehören zum Bereich der Literatur und Kunst\nim Sinne des Gesetzes und können damit grundsätzlich Schutz geniessen. Ob\nder Schutz tatsächlich zu gewähren ist, hangt vom Vorliegen der übrigen\nSchutzvoraussetzungen ab (von Büren/Meer, in: von Büren/David [Hrsg.],\nSchweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, 3. A., 2014,\nS. 76). Ob eine geistige Schöpfung individuellen Charakter aufweist, beurteilt\nsich jeweils relativ zum entsprechenden Werkumfeld bzw. zur entsprechenden\nWerkgattung. Das verlangte individuelle Gepräge hängt davon ab, welcher\nGestaltungsspielraum dem Schöpfer offensteht. Ist dieser gering, wird urheberrechtlicher Schutz auch dann gewährt, wenn bloss ein geringer Grad an\nselbständiger Tätigkeit vorliegt. Klarerweise fehlt es an der Individualität bei\nbanalen Arbeiten oder blossen Routinearbeiten. Hingegen ist die Individualität\nim Allgemeinen zu bejahen, wenn ausgeschlossen erscheint, dass ein Dritter,\nwelcher mit derselben Aufgabe konfrontiert worden wäre, ein identisches\nWerk geschaffen hätte (Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 45 f.)\n\nGemäss Art. 2 Abs. 2 URG gehören insbesondere Werke der bildenden Kunst\n(lit. c), Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen (lit. d) sowie Werke der\nBaukunst (lit. e) dazu. Bei architektonischen Werken stellt sich regelmässig\ndie Frage, ob der individuelle Charakter gegeben ist. Um den Schutz des URG\nbeanspruchen zu können, muss der Architekt nicht etwas absolut Neues\nschaffen, sondern er darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung\nbegnügen. Diese kann darin bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebiets durch einen persönlichen Aufwand geistiger Tätigkeit auf ein konkretes\nProblem anwendet und eine Lösung findet, die sowohl praktischen Bedürfnissen als auch ästhetischen Anforderungen entspricht. Der urheberrechtliche\nSchutz entfällt, wenn der Architekt durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss eine handwerkliche Leistung erbringt oder\nnach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für individuelles Schaffen\nfindet (BGE 125 III 56 = Pra 89 [2000] Nr. 12, E. 4b; BGE 117 II 466, E. 2a;\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nvgl. Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 45 f. und S. 54 f.). Der individuelle\nCharakter fehlt bei Werken, bei denen der Zweck die Form diktiert, z.B. bei\neiner Halle für Fabrikations- oder Lagerzwecke, aber auch bei einem gewöhnlichen Ein- oder Mehrfamilienhaus, insbesondere, wenn Dachform, Dachbedeckung, Fassadenmaterial und -farben etwa durch Bauvorschriften vorgegeben sind oder topografische Gegebenheiten die Gestaltung erzwingen (von\nBüren/Meer, a.a.O., S. 113 f.; von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, 3. A., 2008, N 259).\n\n"}