{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "763126000bf6782be23d4cd8fa6e499f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_5", "Checksum": "3f76f2d105c7ef8f23e21033959634d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:42", "Checksum": "b25ab50ffc4b8a7d45b1a702b6f3a014", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht\n\nzu befürchtenden oder bereits vorliegenden Verletzung des Verfügungsanspruchs vorausgesetzt (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., N 7 zu Art. 261 ZPO). In\nBetracht fällt jeder Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur, der eine gewisse Schwere aufweist (Sprecher, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 261 ZPO; Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 34 zu Art. 261 ZPO). Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil, der glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann (Sprecher, a.a.O., N 34 zu Art. 261 ZPO).\nGrundvoraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist sodann\ndie zeitliche Dringlichkeit. Diese ist gegeben, wenn ein Zuwarten bis zum\nrechtskräftigen Sachentscheid nicht zumutbar erscheint (Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 12 zu Art. 261 ZPO). Ferner kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderer Stellenwert zu, weshalb das Gericht\nvor der Anordnung von Massnahmen eine Interessenabwägung vorzunehmen\nhat. Die Massnahme soll nicht weiter gehen, als es zum vorläufigen Schutz\ndes durch den Gesuchsteller glaubhaft gemachten Anspruchs notwendig ist\n(BGE 131 III 473 = Pra 95 [2006] Nr. 32, E. 3.2; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O.,\nN 12 zu Art. 261 ZPO; Huber, a.a.O., N 23 zu Art. 261 ZPO).\n\nFür den Erlass vorsorglicher Massnahmen hat die gesuchstellende Partei sowohl das Bestehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder\nVerletzung als auch den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden\nNachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen (Huber, a.a.O.,\nN 25 zu Art. 261 ZPO; Sprecher, a.a.O., N 50 ff. zu Art. 261 ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet nicht, das Gericht von der Richtigkeit der aufgestellten\ntatsächlichen Behauptung zu überzeugen, sondern es genügt, ihm aufgrund\nobjektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des\nVorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen zu vermitteln (Güngerich,\na.a.O., N 19 zu Art. 261 ZPO). Glaubhaftmachen ist somit weniger als beweisen, aber mehr als behaupten (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018 N 18 ff. zu Art. 8 ZGB\nm.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente\nsprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie\nsich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610, E. 4.1; BGE 132 III 715,\nE. 3.1; BGE 130 III 321, E. 3.3; BGE 120 II 393, E. 4c; Huber, a.a.O., N 25 zu\nArt. 261 ZPO). Aufgrund objektiver Kriterien muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt\nsprechen (Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO).\n\n5. a) Der Gesuchsteller führt aus, die Gesuchsgegnerin Ziff. 2 habe ihn mit\nVertrag vom 14. Juli 2014 mit der Erbringung von Architekturleistungen sowie\nder Ausarbeitung der Verkaufsdokumentation für das Bauvorhaben Projekt\nG.________, Uznach, für Fr. 356‘400.00 (inkl. MWST) beauftragt. Ein Akontobetrag von Fr. 100‘000.00 zzgl. MWST sei direkt bei Vertragsabschluss bezahlt worden. Für das Resthonorar hätten die Parteien vereinbart, dass dieses\nnach Verkauf von fünf der zehn Grundstücke fällig werde. Der Gesuchsteller\nhabe in der Folge alle vertraglich vereinbarten Leistungen vollumfänglich erbracht und die entsprechenden Pläne der Gesuchsgegnerin Ziff. 2 und auch\nder Gesuchsgegnerin Ziff. 1 übergeben (KG-act. 1, S. 5 f.). Dem Werkvertrag\nvom 14. Juli 2014 sei ein datierter und von beiden Parteien unterzeichneter\nAuszug der SIA-Norm 102 (2003) angehängt worden, mit welchem die darin\nfestgehaltenen Regelungen zum Vertragsinhalt übernommen worden seien. In\nZiff. 1.6.4 werde festgehalten, dass dem Auftraggeber mit Bezahlung des Honorars das Recht zustehe, die Arbeitsergebnisse des Architekten für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Entsprechend sei für das Recht auf Ausführung des Bauwerks eine klare vertragliche Regelung getroffen worden,\nwonach das (abtretbare) Recht auf Ausführung erst mit Bezahlung des Honorars auf den Architekten übergehe (KG-act. 1, S. 10 f.). Obwohl mittlerweile\nsogar bereits acht der zehn Grundstücke verkauft worden seien, werde die\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nZahlung aus nicht näher begründeten Umständen bis heute verweigert (KGact. 1, S. 8).\n\nWeiter bringt der Gesuchsteller vor, es gehe um Gebäude, welche vom Gesuchsteller einmalig und auf ihren Standort zugeschnitten konzipiert worden\nseien. Deren individueller Charakter stehe ausser Frage und die Planwerke\nseien urheberrechtlich geschützt (KG-act. 1, S. 10). Der zivilrechtliche Anspruch leite sich aus Art. 10 Abs. 2 lit. a URG ab, gemäss welchem dem Urheber das exklusive Recht auf Erstellung von Werkexemplaren und auch auf\nAusführung des Werkes zustehe. Dieser Anspruch gebe dem Gesuchsteller\ndas Recht, die Ausführung des Werkes durch einen Dritten zu untersagen\n(KG-act. 1, S. 12).\n\n"}