{"Signatur": "SZ_KG_999", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "763126000bf6782be23d4cd8fa6e499f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_999_GPR-2019-5_2019-08-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/GPR_2019_5_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d256270d73a4c5d5cd338f34104645d0bafcc76d3b32738633efda6bc10e0297a61dbed6c174290c708331d9853b8e489bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=GPR_2019_5", "Checksum": "3f76f2d105c7ef8f23e21033959634d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GPR 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:24:42", "Checksum": "b25ab50ffc4b8a7d45b1a702b6f3a014", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.08.2019 GPR 2019 5\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (URG) | Massnahmen Immaterialgüterrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 20. August 2019\nGPR 2019 5\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nGerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsteller,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________ AG,\nGesuchsgegnerin,\n2. D.________ AG,\nGesuchsgegnerin,\n\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen, URG\n(Direktprozess);-\n\nhat der Kantonsgerichtsvizepräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. A.________ (Gesuchsteller) ersuchte am 16. Juli 2019 gestützt auf das\nBundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG,\nSR 231.1) um auch superprovisorisch anzuordnende vorsorgliche Massnahmen, mit dem Antrag, der C.________ AG und der D.________ AG (Gesuchsgegnerinnen) sei zu verbieten, das mit Baubewilligung Nr. 36/204 vom\n13. Juni 2014 bewilligte Bauvorhaben auf den Grundstücken Grundbuch Uznach, Liegenschaft Nr. xx, sowie Liegenschaft Nr. yy, auszuführen (KG-act. 1).\nDas Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen im Sinne des\nRechtsbegehrens Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2019\nabgewiesen (KG-act. 2). Die Gesuchsgegnerin Ziff. 1 erstattete am 24. Juli\n2019 die Gesuchsantwort (KG-act. 4). Die Gesuchsgegnerin Ziff. 2 reichte\nkeine Gesuchsantwort ein.\n\n2. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist gemäss Art. 13 ZPO für\ndie Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht an demjenigen Ort zuständig, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist\n(lit. a) oder an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (lit. b). Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung sowie Übertragung\nund Verletzung solcher Rechte bezeichnet das kantonale Recht das Gericht,\nwelches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO).\nIm Kanton Schwyz ist das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz gemäss\nArt. 5 ZPO (§ 19 Abs. 1 EGzOR) und ist auch für die Anordnung vorsorglicher\nMassnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig (Art. 5 Abs. 2 ZPO).\n\nDer Gesuchsteller macht vorsorglich Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht geltend. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten im Zusammenhang mit\ngeistigem Eigentum, weshalb das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist (vgl. auch EGV-SZ 2015, A 3.1). Über vorsorgliche Mass-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nnahmen kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG, vorliegend\ni.V.m. § 41 Abs. 1 JG).\n\n3. Das URG regelt den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken\nder Literatur und Kunst (Art. 1 Abs. 1 lit. a URG). Wer in seinem Urheber- oder\nverwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG). Der\nGesuchsteller führte aus, sowohl die Gesuchsgegnerin Ziff. 2 als Auftraggeberin als auch die Gesuchsgegnerin Ziff. 1 als Grundeigentümerin und Auftraggeberin der Gesuchsgegnerin Ziff. 2 seien im Besitz der von ihm erstellten\nPläne, was die Gesuchsgegnerinnen nicht bestritten. Der Gesuchsgegner\nmacht eine drohende Verletzung seiner Urheberrechte durch die Gesuchsgegnerinnen geltend, weshalb letztere passivlegitimiert sind.\n\n4. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass\nein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist\n(lit. a) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil droht (lit. b). Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setzt kumulativ\neinen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus (vgl. Kofmel\nEhrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A.,\n2014, N 4 zu Art. 261 ZPO). Als Verfügungsanspruch gilt ein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei gegenüber der gesuchsgegnerischen Partei. Dies kann grundsätzlich jede subjektive Berechtigung des Zivilrechts sein, die auf eine positive oder negative Leistung (Tun, Unterlassen\noder Dulden), Gestaltung oder Feststellung gerichtet ist (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 15 zu Art. 261 ZPO; Huber, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 17 zu Art. 261 ZPO). Als Verfügungsgrund wird\ndie Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgrund einer\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}