Ebenso kann ausgangsgemäss offenbleiben, ob die Klageänderung der Gesuchstellerin in der gleichen Eingabe wie das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zulässig ist. 5. Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Kantonsgericht Schwyz 18 verfügt: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Hauptsache (ZK1 2018 17).